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Verfahrensrecht

OGH: Zur Geltendmachung späterer inhaltlich anderer EuGH-Entscheidungen als Wiederaufnahmsgrund

Eine vom EuGH nach Rechtskraft der nationalen Entscheidung in einem anderen Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht kann nicht unter die Wiederaufnahmsgründe der §§ 530 f ZPO subsumiert werden

16. 07. 2012
Gesetze: § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, spätere inhaltlich andere EuGH-Entscheidungen

GZ 4 Ob 83/12b, 12.06.2012

OGH: Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann gem § 530 ZPO auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (Z 5); wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens Recht schafft (Z 6); wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Z 7).

Die auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im Vorprozess festgestellten Sachverhalts beruhende (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidung rechtfertigt eine Wiederaufnahme nicht. Insbesondere ist eine in einem anderen Prozess erfolgte abweichende rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel. Gleiches gilt für Änderungen in der Rsp oder neue rechtswissenschaftliche Erkenntnisse.

Hat das Gericht eine Rechtsfrage daher selbst beurteilt, welche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, dann bildet selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anderslautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmsgrund. Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der „neuen Tatsachen oder Beweismittel“, wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.

Der OGH sprach auch mehrfach aus, dass selbst zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen vermögen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Auch eine nach Schluss der Verhandlung ergangene Entscheidung des VwGH bezüglich einer vom Gericht im Vorprozess entschiedenen Vorfrage bildet keinen Wiederaufnahmsgrund.

Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichts, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.

Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO dient dem Schutz der Rechtskraft. Die früher ergangene Entscheidung muss im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt nicht, dass das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund bilden soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist ; das „aufgefundene Urteil“ muss schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sein.

Es liegt daher nahe, auch die in einer Entscheidung des EuGH zum Ausdruck gebrachte abweichende Rechtsansicht, die aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens erlassen wurde, nicht als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Auch eine solche Entscheidung des EuGH bildet keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel.

Auch das Gemeinschaftsrecht gebietet - entgegen dem von den Wiederaufnahmsklägern vertretenen Standpunkt - keine andere Beurteilung. Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs und nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden (Rs C-224/01 - Köbler). Nach einer weiteren Entscheidung vom 16. März 2006 (Rs C-234/04 - Kapferer) verpflichtet das Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Gemeinschaftsrecht verletzt wurde. Das nationale Gericht kann demnach eine gemeinschaftsrechtswidrige, aber materiell rechtskräftige Entscheidung nur dann aufheben oder abändern, wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies ermöglichen.

Zum Außerstreitverfahren hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf verwiesen, dass allfällige spätere abweichende Beurteilungen des EuGH keinen Abänderungs- oder Wiederaufnahmsgrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren bilden.

Soweit die Klägerinnen aus der Entscheidung C-453/00 - Kühne & Heitz NV, ableiten wollen, dass die österreichischen Gerichte verpflichtet wären, auch über die Schranken des innerstaatlichen Verfahrensrechts hinaus dem Gemeinschaftsrecht auch ohne Beachtung der Rechtskraft innerstaatlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, verkennen sie, dass es hier weder um eine Verwaltungsentscheidung geht noch die Gerichte nach österreichischem Recht befugt sind, diese außerhalb der Voraussetzungen der §§ 530 f ZPO „zurückzunehmen“.

Da eine vom EuGH nach Rechtskraft der nationalen Entscheidung in einem anderen Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht nicht unter die Wiederaufnahmsgründe der §§ 530 f ZPO subsumiert werden kann, ist die darauf gegründete Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von vornherein unzulässig.

Davon abgesehen wird in LuRsp die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Änderung der maßgebenden Rechtslage im Allgemeinen zwar keine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO bildet, dies aber dann nicht gilt, wenn der Exekutionstitel in die Zukunft wirkt. Insoweit begründet eine Änderung der Rechtslage einen Oppositionsgrund. Der Verpflichtete kann gegen die Unterlassungsexekution nach § 355 EO geltend machen, sein im Exekutionsantrag behauptetes Verhalten sei nach nunmehr geltender Rechtslage zulässig.

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