Die Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung besteht, der Beklagte werde auch die davon erfassten Verletzungshandlungen begehen.
GZ 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
OGH: Richtig ist, dass sich das Unterlassungsgebot an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren hat. Um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, kann es aber auch ähnliche Fälle erfassen. Die Fassung von Unterlassungsgeboten darf freilich nur so weit gehen, als die Befürchtung besteht, der Beklagte werde auch die davon erfassten Verletzungshandlungen begehen.