Die Aufrechnungsbestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG bezieht sich nicht nur auf die GmbH als Beitragsschuldner, sondern auch auf deren Geschäftsführer als nach der gesetzlichen Anordnung des § 67 Abs 10 ASVG Beitragsmithaftende; die Pflicht, die Entstehung von Beitragsforderungen bei der Gesellschaft durch Betriebseinstellung bzw durch rechtzeitige Beantragung der Insolvenzeröffnung iSd § 69 IO zu vermeiden, fällt nicht in den in § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten Pflichtenkreis
GZ 10 ObS 43/12i, 05.06.2012
Die Revisionswerberin macht geltend, die Möglichkeit der Aufrechnung nach der Sondernorm des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG spiegle die Intention des Gesetzgebers wider, der Hereinbringung von Beitragsschulden einen großen Stellenwert einzuräumen. Der im Urteilsspruch des LG Korneuburg zu GZ 2 Cg 72/07z-30 ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung sei inhaltlich als Vorfrage die Rechtsfrage der Beitragsschuld und die Stellung des F***** K***** als Beitragsschuldner zugrunde gelegen. Der WGKK seien mit dieser Entscheidung jene uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge zuerkannt worden, die nicht entstanden wären, wenn F***** K***** rechtzeitig seiner Konkursantragstellungspflicht nachgekommen wäre. Durch den Umstand, dass die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung gegenständlich im Wege des Schadenersatzes festgestellt worden sei, sei die Anwendbarkeit des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nicht in Frage zu stellen. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass einem im Wege des Schadenersatzes zur Leistung von Beiträgen verpflichteten ehemaligen Geschäftsführer im Hinblick auf die Aufrechnungsgrenze nach § 103 Abs 2 ASVG eine privilegiertere Stellung zukäme als einer Vergleichsperson, deren Beitragsschuld „nur“ durch Bescheid des Versicherungsträgers festgestellt worden sei.
OGH: Nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs 6 ASVG), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gem § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Beitragsschuld ist dann rechtskräftig festgestellt, wenn die der Rechtskraft fähige Entscheidung im administrativen Instanzenzug unanfechtbar ist. Der Gesetzgeber wollte durch die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit des Trägers der Sozialversicherung ua darauf, dass auf die von ihm zu erbringenden Leistungen nur mit fälligen Beitragsschulden aufgerechnet werden darf, sicherstellen, dass die Sozialversicherungsleistungen den Anspruchsberechtigten auch tatsächlich zu Gute kommen. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 mit 1. 10. 1999 ist eine Aufrechnung aber auch „trägerübergreifend“ zulässig.
Nach § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Das vertretungsbefugte Organ haftet damit unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär für die Beitragsschulden juristischer Personen und wird selbst zum Beitragsschuldner. Die Aufrechnungsbestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG bezieht sich somit nicht nur auf die GmbH als Beitragsschuldner, sondern auch auf deren Geschäftsführer als nach der gesetzlichen Anordnung des § 67 Abs 10 ASVG Beitragsmithaftende; es handelt sich bei dessen Beitragshaftung um eine gesetzliche Ausfallsbürgschaft. Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs 10 ASVG und Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsführers für nicht entrichtete Beiträge ist weiters die Uneinbringlichkeit der Forderung beim primären Beitragsschuldner.
Inhaltlich handelt es sich bei den Pflichten nach § 67 Abs 10 ASVG, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Geschäftsführers ist, um spezifische sozialversicherungs-beitragsrechtliche Verpflichtungen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 12. 12. 2000, 98/08/0191 [verst Senat] ist der Anwendungsbereich des § 67 Abs 10 ASVG inhaltlich auf Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind (§ 111 ASVG) und auf nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmerbeiträge (vormals § 114 ASVG; seit Inkrafttreten des SozialbetrugsG BGBl I 2004/152 mit 1. 3. 2005 § 153c Abs 1 und 2 StGB) beschränkt. Seit dem BGBl I 2010/62 wurde in § 58 Abs 5 ASVG aber ein Aufgaben- und Pflichtenkatalog für Vertreter aufgenommen, der inhaltlich ident mit § 80 BAO ist.
Die Haftung gem § 67 Abs 10 ASVG beruht somit auf der Verletzung von in den Sozialversicherungsgesetzen selbst enthaltenen, beitragsrechtlichen Verpflichtungen und sanktioniert die nicht ordnungsgemäße Befriedigung bereits entstandener Beitragsschulden.
Davon zu unterscheiden ist eine allfällige sonstige, im Zivilrechtsweg geltend zu machende Haftung, die den Geschäftsführer einer GmbH zB deshalb treffen kann, weil er durch die Verzögerung der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung iSd § 69 IO - also durch die Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB - die Gläubiger durch das Entstehen zusätzlicher Verbindlichkeiten geschädigt hat. Die Pflicht, die Entstehung von Beitragsforderungen bei der Gesellschaft durch Betriebseinstellung bzw durch rechtzeitige Beantragung der Insolvenzeröffnung iSd § 69 IO zu vermeiden, fällt demnach nicht in den in § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten Pflichtenkreis. Auch der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte durch § 67 Abs 10 ASVG nicht erfasst werden sollen. Weder die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH noch die Verschleppung deren Insolvenz verletze eine beitragsrechtliche Pflicht, die in den Sozialversicherungsgesetzen selbst normiert wäre.
Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge Verletzung von Schutzgesetzen iSd § 1311 ABGB steht dem Sozialversicherungsträger - wie auch den anderen Gläubigern - der Zivilrechtsweg offen. Demgegenüber besteht eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des Geschäftsführers, wenn er die in den §§ 111 ASVG, 153c StGB geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen ist aber auch dann im ordentlichen Rechtsweg zulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids ebenso die öffentlich-rechtliche Ausfallhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen zugleich eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtet hat.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger, der als vormaliger Geschäftsführer einer GmbH gem den Haftungsbestimmungen des § 67 Abs 10 ASVG zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, grundsätzlich die Qualifikation eines Beitragsschuldners, der iSd § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Abs 10 ASVG) zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Dass die Beitragsforderung gegenüber der Gesellschaft uneinbringlich ist, steht fest.
Ob eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG zulässig ist, hängt davon ab, ob mit fälligen Beitragsforderungen aufgerechnet wird, die infolge Verletzung einer spezifischen, im Sozialversicherungsrecht begründeten Verpflichtung unberichtigt geblieben sind, also infolge Verletzung einer der in den von § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten Pflichtenkreis fallenden Verpflichtung Die beklagte Partei stützt die Aufrechnung aber nun gerade nicht auf die Verletzung derartiger Pflichten, sondern ausschließlich auf das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des LG Korneuburg, nach dem der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Unterlassung der rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags gem § 1311 ABGB iVm § 69 KO sowie wegen § 159 StGB zur Zahlung von 13.897,10 EUR verhalten wird. Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte werden durch § 67 Abs 10 ASVG aber nicht erfasst.
Soweit die Revisionswerberin demgegenüber die Ansicht vertritt, die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG sei auch mit Beiträgen, die aufgrund von Schadenersatzforderungen geschuldet werden, zulässig, ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass die Versicherungsträger nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen (nur) vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs 6 ASVG), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen dürfen. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Senats nur um solche Beiträge handeln, die der Anspruchsberechtigte nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts schuldet. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die im ersten Halbsatz des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG zitierte Bestimmung des § 58 Abs 6 ASVG auf die Fälligkeit der Beiträge nach dem ASVG abstellt. Dafür spricht aber auch, die im zweiten Halbsatz des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsberechtigung auf Beiträge, hinsichtlich der das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Damit wird nämlich auf die im § 68 Abs 2 ASVG geregelte Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden und auf das in § 64 ASVG geregelte Verfahren zur Eintreibung der Beiträge Bezug genommen. Eine solche Eintreibung ist aber nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG (oder nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz) zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, gegen die der Versicherungsträger seine bestrittenen Forderungen nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gesetzlichen Exekutionstitels eintreiben kann.
Im Hinblick darauf, dass die Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide über vom Versicherten geschuldete Beiträge gebunden sind sowie im Hinblick darauf, dass dem (Verwaltungs-)Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 18. 3. 2008 von § 67 Abs 10 ASVG umfasste Meldepflichtverletzungen zu Grunde liegen, ist noch zu prüfen, ob die Aufrechnung nicht (wenigstens) im Umfang von 1.220,50 EUR als berechtigt festzustellen war.
Auch dies ist aber zu verneinen:
F***** K***** hatte im vorliegenden Verfahren formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen, dass er nicht verpflichtet sei, die vom beklagten Versicherungsträger vorgenommene Aufrechnung zu dulden; der beklagte Versicherungsträger hat hingegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechnung zu behaupten und zu beweisen. Beschränkt der Versicherungsträger nun sein Vorbringen zur Zulässigkeit der Aufrechnung ausdrücklich und ausschließlich auf das Urteil des LG Korneuburg und die darin aus dem Titel des Schadenersatzes zugesprochenen Forderungen, ist das Gericht daran gebunden und darf das Aufrechnungsbegehren nicht aufgrund eines anderen rechtskräftigen Titels (aufgrund des Bescheids der Wiener Landesregierung) als berechtigt erachten. Eine Feststellung, der Kläger müsse die Aufrechnung im Hinblick auf den Bescheid der Wiener Landesregierung dulden, kommt deshalb nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend festgestellt, die beklagte Partei sei nicht berechtigt, die gemäß dem Urteil des LG Korneuburg aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geschuldete Forderung von 13.897,10 EUR zuzüglich Verzugszinsen auf die von ihr zu erbringende Pensionsleistung aufzurechnen.
Der Revision der beklagten Partei war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Nach stRsp handelt es sich bei einem Verfahren über die Klage des Versicherten, von der Aufrechnung Abstand zu nehmen, um einen Streit über wiederkehrende Leistungen. Die Kosten für die Revisionsbeantwortung waren daher nur auf Basis von 3.600 EUR zuzuerkennen.