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Strafrecht

OGH: Mängelrüge – Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den zur Anfechtung berechtigten Bf und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist

16. 07. 2012
Gesetze: § 281 StPO
Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Mängelrüge, undeutlich

GZ 17 Os 9/12w, 18.06.2012

OGH: Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den zur Anfechtung berechtigten Bf und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist.

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