Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den zur Anfechtung berechtigten Bf und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist
GZ 17 Os 9/12w, 18.06.2012
OGH: Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den zur Anfechtung berechtigten Bf und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist.