Der vom Gesetzgeber in § 34 Abs 1 WEG verwendete Begriff „in geeigneter Weise“ ist an sich unbestimmt und nur nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmbar; so wird es etwa auf den Umfang der Abrechnung, die Anzahl der Gesamtbelege, den Bedarf und die Fähigkeit der Abrechnungsberechtigten und nicht zuletzt auch auf die Übersichtlichkeit und Belegbezeichnung in der Abrechnung selbst ankommen
GZ 5 Ob 88/12w, 12.06.2012
OGH: Zum Zweck der Rechnungslegung und den Erfordernissen einer ordentlichen Rechnung liegt umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor. Es bedarf einer systematischen, übersichtlichen und einer Nachprüfung leicht zugänglichen Gliederung der Einnahmen und Ausgaben, was durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen hat, wobei sowohl auf Einnahmenseite als auch auf Ausgabenseite Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw der Leistende zu bezeichnen sind. Zur Ermöglichung der Kontrolle müssen die Belege bezeichnet sein, sodass solche Querverweise das Auffinden und das Verständnis erleichtern. Dabei bilden Abrechnung und Belegsammlung eine Einheit. Die Belegeinsicht ist insofern ein unverzichtbarer Bestandteil der Rechnungslegung und dient der Überprüfung der Abrechnung. Das heißt, sie ist dazu da, Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar zu machen, damit dem Abrechnungsberechtigten erkennbar wird, wie Geldflüsse verlaufen und ob die Abrechnung den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern und dem Hausverwalter entspricht.
Der vom Gesetzgeber in § 34 Abs 1 WEG verwendete Begriff „in geeigneter Weise“ ist an sich unbestimmt und nur nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmbar. So wird es etwa auf den Umfang der Abrechnung, die Anzahl der Gesamtbelege, den Bedarf und die Fähigkeit der Abrechnungsberechtigten und nicht zuletzt auch auf die Übersichtlichkeit und Belegbezeichnung in der Abrechnung selbst ankommen. Weder lässt sich ein allgemein verbindlicher zeitlicher Rahmen festlegen noch eine konkret einzuhaltende Vorgangsweise. Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung der Frage, ob mit der Art und Weise der Einsichtsgewährung deren Zweck erreicht werden kann, ein weiterer Beurteilungsspielraum überlassen.
In Anbetracht dessen, dass die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen im Hinblick auf die jeweils erforderliche Belegbezeichnung nicht in Frage steht, ist die Beurteilung durch das Rekursgericht im hier konkret zur Beurteilung (und Überprüfung) anstehenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
Im Anwendungsbereich des HeizKG trifft ungeachtet der Eigenschaft der Eigentümergemeinschaft als Wärmeabgeberin iSd § 2 Z 3 HeizKG den Verwalter die Abrechnungspflicht im eigenen Namen nach den Regelungen der §§ 16 bis 19 HeizKG. Demnach ist die Abrechnung samt der Belegsammlung an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Wärmeabnehmer aufzulegen. Nach den maßgeblichen Feststellungen haben die Antragsteller eine detaillierte Heizkostenabrechnung (bezeichnet als „Langfassung“) übersendet erhalten. Dass ihnen eine Einsicht in die in der Hausverwaltungskanzlei erliegende Abrechnung samt Belegsammlung zum vereinbarten Termin verweigert worden wäre, steht nicht fest. Zur Art der Einsichtgewährung ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.