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Zivilrecht

OGH: Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff MaklerG

Der Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren

16. 07. 2012
Gesetze: §§ 26 ff MaklerG, § 43 VersVG
Schlagworte: Maklerrecht, Versicherungsmakler, Haftung, Zurechnung, Versicherungsagent

GZ 7 Ob 70/12p, 30.05.2012

OGH: Mit dem Einwand, der für ihn einschreitende Versicherungsmakler sei, weil er für die Vermittlung der Versicherungsverträge von der Klägerin Provisionen bezogen habe, teilweise auch der Klägerin zuzurechnen, die sich daher ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, zeigt der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent iSd § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat und dessen Sphäre zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu diesem so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.

Ein solches enges wirtschaftliches Naheverhältnis seines Maklers zur Klägerin hat der Beklagte nie behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung die Annahme, es handle sich um einen unabhängigen Versicherungsmakler, nicht ausschließt. Gegenteilige Aspekte, die der Annahme entgegenstünden, der für den Beklagten einschreitende Makler sei als dessen Hilfsperson allein diesem zuzurechnen, liegen nicht vor.

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