Eine bloße mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht; das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers
GZ 8 Ob 49/12g, 30.05.2012
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass zur Information der betroffenen Kreise eine Veröffentlichung auf der „Homepage“ des Klägers (Verein für Konsumenteninformation) genüge, weil dieser eingehend über Verbandsprozesse informiere und auch Presseaussendungen vornehme. Zudem erfolge eine Berichterstattung in den Printmedien. Jedenfalls aber reiche die Veröffentlichung des Urteilskopfes mit dem Hinweis darauf aus, wo der Volltext der Entscheidung bezogen werden könne (nämlich im RIS).
Der Kläger hält dem entgegen, dass die gebotene Aufklärungswirkung des Verbraucherpublikums nur im Weg der beantragten Urteilsveröffentlichung erreicht werden könne. Veröffentlichungen über Internet oder in den Medien seien journalistisch aufbereitet. Die Veröffentlichungen im RIS seien anonymisiert.
OGH: Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums. Dadurch soll die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und ihnen erleichtert werden, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden.
In der Entscheidung 2 Ob 1/09z wurde ausgesprochen, dass eine bloße mediale Berichterstattung dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht werde. Daran ist festzuhalten. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers. Den Verbrauchern ist es auch nicht zuzumuten, die für die Aufklärung benötigten Informationen aus unterschiedlichen Quellen zusammenzutragen.
Mit Rücksicht auf die Größe und das Tätigkeitsfeld der Beklagten und gemessen am Zweck der Urteilsveröffentlichung ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung angemessen. Dementsprechend ist das Veröffentlichungsinteresse zu bejahen.