Aus dem Transparenzgebot kann auch eine Pflicht zur Vollständigkeit abgeleitet werden, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben
GZ 8 Ob 49/12g, 30.05.2012
OGH: Nach dem Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss demnach in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört ebenso, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Es soll verhindert werden, dass der für die jeweilige Vertragsart durchschnittliche Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, er über die Rechtsfolgen getäuscht wird oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Aus dem Transparenzgebot kann auch eine Pflicht zur Vollständigkeit abgeleitet werden, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben.