Die ergänzende Vertragsauslegung ist kein allgemeines Auslegungsmittel im Verbandsprozess; Beurteilungskriterium ist vielmehr das Verständnis eines für die jeweilige Vertragsart typischen verständigen Verbrauchers; darüber hinaus kann im Verbandsprozess weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden
GZ 8 Ob 49/12g, 30.05.2012
OGH: Für die Auslegung von Vertragsbestimmungen in einem Verbandsprozess nach § 29 KSchG gelten andere Grundsätze als für die Auslegung bei der Beurteilung im Rahmen eines Individualprozesses. Im Rahmen einer Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln stets im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen. Weiters kann in diesem Prozess auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Vertragsbedingungen nicht Rücksicht genommen werden; für eine sog geltungserhaltende Reduktion besteht kein Raum.
In der Entscheidung 1 Ob 188/08s hat der OGH ua Folgendes ausgesprochen: „Steht nach den Auslegungsgrundsätzen des Verbandsverfahrens fest, dass eine bestimmte Vertragsklausel unwirksam ist und daher aus dem Vertrag herauszufallen hat, so kann nicht gleichzeitig geprüft werden, ob sie bei individueller Beurteilung einzelner Rechtsverhältnisse nicht vielleicht in einer gewissen Anzahl von Fällen doch Bestand haben könnte, was weiters dazu führen könnte, dass sie in diesen Vertragsverhältnissen im Weg ergänzender Vertragsauslegung um weitere Regelungen zu ergänzen wäre, sodass insgesamt letztlich eine ausgewogene Vertragslage in diesen Einzelverträgen bestünde.“