Ausführungen iZm außerdienstplanmäßigem Einsatz, Änderung des Dienstplanes und Betriebsvereinbarungen gem § 97 ArbVG
GZ 2011/12/0150, 22.05.2012
In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat über die in § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG genannten Umstände sei im Anlassfall nicht zustande gekommen. Bei der Diensteinteilung des Bf für den Sonntagsdienst am 5. September 2010 handle es sich daher nicht um einen dienstplanmäßigen Einsatz mit Festlegung einer entsprechenden Ersatzruhezeit, sondern um eine im Einzelfall mit Dienstauftrag angeordnete Dienstleistung, für die eine Sonn- und Feiertagsvergütung gem § 17 Abs 1 und 2 GehG gebühre.
VwGH: Zunächst zieht die Beschwerde nicht grundsätzlich in Zweifel, dass der Eintragung des Sonntagsdienstes in das System "Profahr" etwa einen Monat vor seiner Ableistung der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung zukomme (vgl zur Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes für die Abgrenzung von Dienstplanänderungen und Überstundenanordnungen das Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223). In den Verwaltungsakten findet sich auch ein Ausdruck betreffend einen "vorläufigen Monatsdienstplan" des Bf für September 2010, in welchem für Sonntag, den 5. September 2010 als Dienst "SEV 702", also ein Schienenersatzverkehr vorgesehen ist. Ebenso wenig zieht die Beschwerde in Zweifel, dass ein solcherart veränderter Wechseldienstplan den Erfordernissen des § 17 Abs 3 GehG entsprechen würde. Auch den Bescheidannahmen betreffend die Einräumung einer ausreichenden Ersatzruhezeit wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der Bf leitet vielmehr den Charakter seines in Rede stehenden Sonntagsdienstes als außerdienstplanmäßig allein daraus ab, dass eine Betriebsvereinbarung im Verständnis des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG nicht zustande gekommen sei, und zwar weder betreffend die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit noch betreffend die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die von der belangten Behörde festgestellte Eingabe in das System "Profahr" - als Änderung des Dienstplanes verstanden - die Verletzung einer konkret geschlossenen auch den Dienstplan des Bf betreffenden Betriebsvereinbarung dargestellt hätte. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend konkret, dass jener Dienstplan, welchen der Bf seinem Antrag beigelegt hat, als solcher Gegenstand einer Betriebsvereinbarung im Verständnis des Punktes II Z 1 lit a der vorgelegten Rahmenvereinbarung gewesen wäre. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, so folgte aus Punkt II Z 1 lit b dieser Rahmenvereinbarung, dass sich eine Betriebsvereinbarung nach lit a nicht auf die Dienstplangestaltung betreffend den außerplanmäßigen Schienenersatzverkehr erstreckt hätte, welche vielmehr bis zur Erzielung eines Einvernehmens (einer "Abstimmung") nach Punkt II Z 1 lit b betreffend den jeweiligen Schienenersatzverkehr von einer Betriebsvereinbarung im Verständnis des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG unberührt geblieben wäre. Zusammengefasst folgt daraus, dass die Frage, ob der Bf dienstplanmäßig zur Verrichtung des in Rede stehenden Schienenersatzverkehrs eingeteilt werden durfte, auch auf Basis seines Beschwerdevorbringens nicht durch eine Betriebsvereinbarung im Verständnis des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG geregelt war. Im Gegensatz zur notwendigen Betriebsvereinbarung bedarf es im Falle des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG aber nicht von vornherein eines Konsenses zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Der Betriebsinhaber kann - auch ohne Übereinstimmung mit dem Betriebsrat - die entsprechende Maßnahme anordnen, es sei denn, hiezu wäre eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich (was hier im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Bf ohnedies nicht in Betracht kommt). Die Erzwingbarkeit einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung besteht nämlich lediglich darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Schlichtungsstelle zu entscheiden hätte.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass hier - auch auf Basis des Beschwerdevorbringens - arbeitsverfassungsrechtliche Hindernisse einer Änderung des Dienstplanes des in einem öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bf durch eine dienstrechtliche Weisung nicht entgegenstanden.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich vorliegendenfalls die Untersuchung der Frage, welche Auswirkungen eine allfällige Verletzung einer Betriebsvereinbarung durch eine in Form einer dienstrechtlichen Weisung erfolgte Dienstplananordnung auf die Gültigkeit des Dienstplanes und auf Ansprüche nach § 17 Abs 2 GehG zur Folge gehabt hätte.
Der Bf behauptet auch nicht hinreichend konkret, dass der in Rede stehende Sonntagsdienst an einem Tag geleistet worden wäre, welcher zuvor als Ersatzruhezeit für einen anderen Sonn- oder Feiertagsdienst festgelegt worden war (sofern solcher begrifflich überhaupt in Betracht käme). Aus dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kann nämlich nur entnommen werden, dass der genannte Tag durch seine Kennzeichnung mit R dienstfrei und damit ein Ruhetag, nicht jedoch - darüber hinaus - eine "Ersatzruhezeit" war.