Als eigenständige und nach § 10 Abs 1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung ebenso wenig zulässig wie als Zuweisung eines zumutbaren Arbeitsplatzes
GZ 2010/08/0187, 23.05.2012
VwGH: Eine bloße Arbeitserprobung stellt keine Maßnahme zur Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen und schon gar keine Zuweisung eines (zumutbaren) Arbeitsplatzes dar. Eine Arbeitserprobung soll nach § 9 Abs 8 AlVG zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen. Demnach ist es zwar zulässig, eine Arbeitserprobung als Teil einer Maßnahme vorzusehen. Zu einer solchen Maßnahme wurde die Bf aber nach der Aktenlage nicht zugewiesen. Als eigenständige und nach § 10 Abs 1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung ebenso wenig zulässig wie als Zuweisung eines zumutbaren Arbeitsplatzes. Soweit die belangte Behörde daher den Abbruch der Arbeitserprobung gem § 9 Abs 1 iVm Abs 2 AlVG als Ausdruck mangelnder Arbeitswilligkeit gewertet hat, hat sie die Rechtslage verkannt.