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Verfahrensrecht

VwGH: Mandatsbescheid gem § 57 AVG

Das Recht, Vorstellung zu erheben, steht nur der vom Mandat betroffenen Partei iSd § 8 AVG zu

11. 07. 2012
Gesetze: § 57 AVG, § 8 AVG
Schlagworte: Mandatsbescheid, Vorstellung, Partei

GZ 2010/03/0081, 24.05.2012

VwGH: Das Recht, Vorstellung zu erheben, steht nur der vom Mandat betroffenen Partei iSd § 8 AVG zu. Nur sie hat auch einen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids.

Im gegenständlichen Fall begründet die Bf ihre Parteistellung in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 13. September 2009 damit, dass mit diesem Mandatsbescheid auch ihr gegenüber das Flugverbot verhängt worden (also der Mandatsbescheid auch an sie adressiert gewesen) sei.

Nach der über die Verkündung des Mandatsbescheid aufgenommenen Niederschrift, gegen die nach der Aktenlage keine Einwendungen erhoben wurden und deren Unrichtigkeit nicht einmal behauptet wird, weshalb sie gem § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert, wurde der Mandatsbescheid "an Capt. T S (…) erlassen" und es wurde namentlich ihm verboten, mit dem näher bezeichneten Luftfahrzeug gewerbliche Flüge durchzuführen. Dass neben seinem Namen (in Klammer) noch als "Fa." die Bf angeführt wurde, machte Letztere bei verständiger Würdigung der gesamten Niederschrift nicht auch zur Bescheidadressatin, sondern diente offenbar nur zur näheren Umschreibung der Person des verantwortlichen Piloten (durch Ergänzung des Namens seines vermeintlichen Arbeitgebers). Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie als Bescheidadressaten ausschließlich den verantwortlichen Piloten (iSd § 125 Abs 1 LFG) ansah.

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