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Verfahrensrecht

OGH: „Erfolgsverbot“ – Exekution nach § 353 bzw § 354 EO?

Die stRsp versteht titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein „Erfolgsverbot“ gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden (indem er für etwas „Sorge zu tragen hat“), als Unterlassungsverpflichtungen, weshalb sie nicht der Exekution nach § 353 oder § 354 EO, sondern in weiter Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen unterliegen

09. 07. 2012
Gesetze: § 353 EO, § 354 EO, § 355 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von anderen Handlungen, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Erfolgsverbot, aktive Abhilfemaßnahmen

GZ 3 Ob 64/12a, 15.05.2012

OGH: Die stRsp versteht titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein „Erfolgsverbot“ gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden (indem er für etwas „Sorge zu tragen hat“), als Unterlassungsverpflichtungen, weshalb sie nicht der Exekution nach § 353 oder § 354 EO, sondern in weiter Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen unterliegen.

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