Die Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder einer Klagszurückziehung, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage erhoben hat
GZ 8 ObA 21/12i, 30.05.2012
OGH: Eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Die Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder einer Klagszurückziehung, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage erhoben hat.
Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger auf die Unterbrechungswirkung (iSd § 1497 ABGB) der Anfechtungsklage im Vorprozess berufen. Dementsprechend sind auch die Kündigungsentschädigung und die „Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung“ für die ersten drei Monate, die bereits mit dem Entlassungstag fällig wurden, nicht verfristet.