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Strafrecht

OGH: Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 StGB

§ 58 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf die Hemmung der Verjährung der früheren und nicht auch der späteren Tat

09. 07. 2012
Gesetze: § 58 StGB
Schlagworte: Verlängerung der Verjährungsfrist, weitere Tat

GZ 14 Os 40/12g, 15.05.2012

OGH: § 58 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf die Hemmung der Verjährung der früheren und nicht auch der späteren Tat. Letztere verjährt unabhängig davon, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das später verjährt.

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