§ 58 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf die Hemmung der Verjährung der früheren und nicht auch der späteren Tat
GZ 14 Os 40/12g, 15.05.2012
OGH: § 58 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf die Hemmung der Verjährung der früheren und nicht auch der späteren Tat. Letztere verjährt unabhängig davon, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das später verjährt.