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Zivilrecht

OGH: Sonderbedarf iZm öffentlich-rechtlicher Leistung (hier: Familienentlastungsdienst gem Steiermärkisches Behindertengesetz)

Soll eine öffentlich-rechtliche Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken, so kann dieser Sonderbedarf vom Unterhaltsberechtigten in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden

09. 07. 2012
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sonderbedarf, öffentlich-rechtliche Leistung, behindertes Kind, Familienentlastungsdienst, Selbstbehalt, Pflegegeld

GZ 10 Ob 17/12s, 05.06.2012

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, der Familienentlastungsdienst nach § 22 Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz diene ausschließlich der Entlastung der betreuenden Familienangehörigen. Da die Entlastung somit ausschließlich der Sphäre jenes Elternteils zuzuordnen sei, in dessen Haushalt das Kind betreut werde, treffe ausschließlich diesen auch die entsprechende Last zur Bezahlung des Selbstbehalts. Es liege im konkreten Fall gerade keine außerhäusliche Betreuung vor, die im Kindesinteresse stattfinde. Sofern eine solche gesundheitlich beabsichtigt sei, wären die Kosten überdies durch das dem Minderjährigen zugesprochene Pflegegeld abgegolten.

OGH: Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung sowie auch Ausbildungskosten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Behauptungs- und Beweispflicht für die den Sonderbedarf begründenden Umstände trifft den Unterhaltsberechtigten.

Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel“ zuzusprechen. Er darf daher weder aus dem allgemeinen Bedarf oder aus dem konkret ausgemessenen Unterhalt bestritten werden können, noch durch Sozialleistungen von dritter Seite (wie Krankenkasse- oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld udgl) gedeckt sein. Soll eine öffentlich-rechtliche Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken, so kann dieser Sonderbedarf daher vom Unterhaltsberechtigten in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden (vgl 7 Ob 225/04w zum Steiermärkischen Behindertengesetz; 6 Ob 591/95 mwN). Es wurde in der Rsp bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Pflegegeld, das die Mutter für den Minderjährigen bezieht, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und dem Pflegebedürftigen die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie dessen Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, verbessern soll. Der einem Kind monatlich zukommende Betrag an Pflegegeld dient somit dem Einkauf der gegenüber einem nicht behinderten Kind erhöhten Pflege- und Betreuungsleistungen durch Drittpflege und/oder durch die eigene Mutter. Ein behinderungsbedingter Sachaufwand wird hingegen durch das Pflegegeld nicht abgedeckt.

Im vorliegenden Fall ist der Ersatz des Selbstbehalts für die Kosten für den Familienentlastungsdienst gem § 22 Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz als Sonderbedarf strittig. Nach dieser Gesetzesstelle ist Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen stundenweise Hilfe durch einen Familienentlastungsdienst zu gewähren. Für die Beurteilung der Frage, ob der vom Minderjährigen aus dem Titel „Selbstbehalt-Familienentlastungsdienst“ begehrte Sonderbedarf von dem von seiner Mutter für ihn bezogenen Pflegegeld der Stufe 4 gedeckt ist, sind nähere Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten Leistungen im Rahmen des Familienentlastungsdienstes für die Familienangehörigen bzw allenfalls auch für den Minderjährigen selbst erbracht werden. Erst danach kann beurteilt werden, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die im Wesentlichen der Betreuung bzw Hilfe einer pflegebedürftigen Person iSd §§ 1 und 2 der EinstV zum BPGG (vgl auch §§ 1 und 2 der EinstV zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz) entsprechen und durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen.

Sollte der 10%ige Selbstkostenanteil nicht durch das Pflegegeld gedeckt sein, wird die weitere Frage der Aufteilung einer Sonderbedarfsdeckung auf beide Elternteile zu beurteilen sein. Wird das Kind - wie im vorliegenden Fall - von einem Elternteil im eigenen Haushalt betreut, so hat dieser nach § 140 Abs 2 ABGB nur für den zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf (naturaliter oder allenfalls durch Geld) aufzukommen, während der übrige Sonderbedarf allein den geldunterhaltspflichtigen Elternteil belastet, es sei denn, dieser ist an seiner Leistungsfähigkeitsgrenze angelangt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als der Geldunterhaltspflichtige. Ein Ausgleich zwischen den Eltern hat jedoch dann zu erfolgen, wenn der betreuende Elternteil von seinen Betreuungsaufgaben entlastet wird, was regelmäßig bei schul- oder studienbedingter Abwesenheit des Kindes vorliegt. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes (zB zeitaufwendige Pflege eines behinderten Minderjährigen) vor, ist ebenfalls ein billiger Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten.

Auch für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Aufteilung einer Sonderbedarfsdeckung zwischen den Eltern fehlen eindeutige Feststellungen darüber, ob die im Rahmen des Familienentlastungsdienstes erbrachten Leistungen - wie der Revisionsrekurswerber meint - ausschließlich der Entlastung des betreuenden Elternteils oder - wovon das Rekursgericht bei seiner Entscheidung ausgeht - auch therapeutischen Zwecken dient. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird zur allfälligen Frage eines billigen Ausgleichs der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern Stellung genommen werden können. Die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Leistungspflicht des Vaters durch den laufenden Unterhalt jedenfalls nicht voll ausgeschöpft wird, wird auch in den Rechtsmittelausführungen mit Recht nicht in Zweifel gezogen.

Soweit der Minderjährige in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die im Scheidungsfolgenvergleich zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung über die Tragung eines allfälligen Sonderbedarfs jeweils zur Hälfte verweist, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Inhalt und der Textierung des Vergleichs mit ausreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass es sich dabei um eine Vereinbarung nur zwischen den Eltern und nicht um eine solche des Vaters mit dem Kind, vertreten durch seine Mutter, handelt. Es liegt somit keine Unterhaltsvereinbarung des Vaters mit dem Minderjährigen vor, auf welche sich der Minderjährige zur Begründung seines Begehrens stützen könnte. Im Übrigen vereinbarten die Eltern die Tragung eines allfälligen Sonderbedarfs des Minderjährigen jeweils zur Hälfte nur mit der Einschränkung, soweit nicht Leistungen von Dritten genützt werden können.

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