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Zivilrecht

OGH: Haftpflichtversicherung – zur Frage, wer als „Dritter“ iSd § 149 VersVG anzusehen ist

Geschädigter Dritter iSd § 149 VersVG ist jede vom Versicherungsnehmer verschiedene Person, somit auch der Mitversicherte

09. 07. 2012
Gesetze: § 149 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Dritter, Mitversicherter

GZ 7 Ob 126/11x, 19.04.2012

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Rechtsfragen, ob die Klägerin als Versicherungsnehmer auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn die im selben Haftpflichtversicherungsvertrag mitversicherte M-GmbH geschädigt wird und ob sich die Klägerin Deckungsausschlüsse, die in der Person des Mitversicherten verwirklicht sind, zurechnen lassen muss. Es kommt also darauf an, ob die mitversicherte M-GmbH insoweit als geschädigter „Dritter“ iSd § 149 VersVG anzusehen ist.

OGH: Da der - zum Dreiecksverhältnis gehörende - „Dritte“ ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG ist, kann dann, wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden. Nach den zur zitierten Bestimmung vorliegenden Rechtssätzen ist geschädigter Dritter also „jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt“.

Hier ist allein maßgebend, ob und inwieweit jene Person, die einen Haftpflichtanspruch geltend macht, einem Personenkreis angehört, der identisch mit jenem ist, dem gegenüber ein Schadenersatzanspruch behauptet wird. Geschädigter Dritter iSd § 149 VersVG ist aber - wie bereits ausgeführt - jede vom Versicherungsnehmer verschiedene Person, somit auch der Mitversicherte. Diese Ansicht wird nicht nur in der Rsp, sondern auch in der Lehre einhellig vertreten.

§ 149 VersVG „verpflichtet“ den Versicherer bei der Haftpflichtversicherung, „dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat“. Sie regelt also die Leistungspflicht des (Haftpflicht-)Versicherers. Seine Ersatzpflicht ist auf die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers (Schädiger) bezogen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine bestimmte Tatsache an einen Dritten (Geschädigter) zu bewirken hat.

Nach dem Prinzip der Haftpflichtversicherung, das in der Befreiung des Versicherungsnehmers von begründeten und in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen schadenersatzberechtigter Dritter besteht, erhält der Versicherungsnehmer bei Eigenschädigung aus seiner Haftpflichtversicherung keine Deckung.

Maßgeblich iSd § 149 VersVG ist somit, dass der schädigende „Versicherungsnehmer“ und der „geschädigte Dritte“ nicht identisch sind, weil der Versicherungsnehmer nicht Ersatz für selbst zugefügte Schäden vom Haftpflichtversicherer erlangen kann. Dass diese Voraussetzung vorliegt, steht fest. Es ist aber auch den Versicherungsbedingungen kein Deckungsausschluss für den hier strittigen Schaden zu entnehmen: Der Ausschluss nach Art 7 Punkt 6.1. bis 6.4. AHVB 2003 ist nämlich nur für Schäden vorgesehen, die dem Versicherungsnehmer selbst und bestimmten ihm nahe stehenden Personen zugefügt werden; Mitversicherte werden dort nicht genannt.

Aus der „Bedingungslage nach den geltenden AHVB/EHVB 2003“, auf die sich die Revision ausdrücklich beruft, ist daher ebenfalls nicht abzuleiten, dass die M-GmbH kein „geschädigter Dritter“ sein könne. „Mitversicherte“ werden in dieser Ausschlussklausel jedenfalls nicht erwähnt; der Standpunkt, dies beruhe lediglich darauf, dass sie von § 149 VersVG ohnehin nicht als „Dritte“ erfasst seien, ist nicht nur unrichtig, sondern auch dadurch klar widerlegt, dass der Versicherungsnehmer selbst sehr wohl in der Risikoausschlussklausel als eine der Personen ohne Versicherungsschutz für ihnen zugefügte Schäden genannt wird (Art 7 Punkt 6.1. AHVB 2003).

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass die bezüglich der M-GmbH vorliegende „Versicherung für fremde Rechnung“ iSd § 74 VersVG lediglich in Bezug auf die - hier nicht maßgebende - Anwendung des § 67 VersVG (nicht aber hinsichtlich der Bestimmung des § 149 VersVG) zur Folge hätte, dass Mitversicherte nicht als „Dritte“ anzusehen, sondern dem Versicherungsnehmer gleichzuhalten wären. Die Ersatzansprüche der M-GmbH als Mitversicherte gegen die Versicherungsnehmerin (Klägerin) waren somit auf Grund des Versicherungsvertrags zwischen den Streitteilen haftpflichtversichert. Daran konnten auch die Risikoausschlüsse nach Art 7 iVm Art 10 AHVB 2003 nichts ändern.

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