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Zivilrecht

OGH: Einen Kreditgeber, dem Sicherungseigentum übereignet wurde, können in bestimmten Fällen spezifische Sorgfaltspflichten zur Werterhaltung des Sicherungsguts treffen

Inwiefern dies der Fall ist und welche konkreten Maßnahmen ein Kreditgeber und Sicherungseigentümer zu treffen hat, um seiner Sorgfaltspflicht iSd § 1364 ABGB zu genügen, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig

09. 07. 2012
Gesetze: §§ 1346 ff ABGB, § 1364 ABGB, §§ 983 ff ABGB
Schlagworte: Bürgschaft, Kredit, Sicherungseigentum, Sorgfaltspflichten zur Werterhaltung

GZ 7 Ob 59/12w, 25.04.2012

OGH: Bei der Beurteilung der vom Beklagten wegen des Wertverlusts der Flugzeuge erhobenen Gegenforderung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Kreditgeber und Sicherungsnehmer (wie hier die Klägerin, der Sicherungseigentum an den beiden Flugzeugen eingeräumt wurde) bei sonstigem Schadenersatz keine Schritte schuldhaft setzen dürfe, die die Einbringlichkeit der Hauptforderung beeinträchtigen oder die Inanspruchnahme des Bürgen fördern könnten. Dies entspricht der von der Lehre gebilligten Rsp, dass nach § 1360 ABGB iVm §§ 894, 896 letzter Satz und 1363 ABGB der Gläubiger in die Rückgriffslagen der gemeinsam Haftenden nicht eingreifen darf und der Gläubiger auf der Grundlage des § 1364 ABGB verpflichtet ist, alle Vorkehrungen zu treffen, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern. Es trifft zu, dass einen Kreditgeber, dem Sicherungseigentum übereignet wurde, in bestimmten Fällen spezifische Sorgfaltspflichten zur Werterhaltung des Sicherungsguts treffen können. Inwiefern dies der Fall ist und welche konkreten Maßnahmen ein Kreditgeber und Sicherungseigentümer zu treffen hat, um seiner Sorgfaltspflicht iSd § 1364 ABGB zu genügen, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nicht generell beantwortet werden.

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe es verabsäumt, substanziiert vorzubringen, welche Maßnahmen die Klägerin im Rahmen der sie treffenden Diligenzpflicht unterlassen habe. Der Revisionswerber meint, sein Vorbringen, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Überwachung und Kontrolle den Wertverlust der Flugzeuge zu verhindern, sei ausreichend substanziiert gewesen. Er übersieht allerdings, dass er Umstände, die eine „geeignete Überwachung und Kontrolle“ der Flugzeuge durch die Klägerin angezeigt erscheinen hätten lassen, nicht behauptet hat. Der Klägerin kann, im Gegensatz zum Beklagten selbst, Sachkunde hinsichtlich der Flugzeuge nicht unterstellt werden. Zum Allgemeinwissen gehört, dass Flugzeuge einer besonders gründlichen Wartung und Pflege bedürfen, um ihren sicheren Einsatz zu gewährleisten. Die Klägerin wusste, dass der Kreditnehmer die Flugzeuge im Dienst von Weinbauvereinen ständig benützte. Grundsätzlich durfte sie daher wohl annehmen, dass der Kreditnehmer, schon um das eigene Leben und die eigene Sicherheit nicht zu gefährden, die Flugzeuge allen Vorschriften entsprechend warten und pflegen (lassen) werde. Der Beklagte hat nicht weiter begründet, warum die Klägerin dem Kreditnehmer diesbezüglich misstrauen hätte sollen und selbst zu einer Überwachung und Kontrolle der Flugzeuge verpflichtet gewesen sein soll. In der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seiner diesbezüglichen Behauptungspflicht nicht genügt, kann daher keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rsp wird vom Revisionswerber schließlich noch darin gesehen, dass das Berufungsgericht betreffend die Nutzungsentgelte nicht von einem Aussonderungsrecht, sondern nur von einem Absonderungsrecht der Klägerin ausgegangen ist. Richtig ist, dass nach den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 6 Ob 334/63 und 5 Ob 507/96 dem Vorbehaltseigentümer im Konkurs des Käufers ein Aussonderungsrecht zukommt. Der Revisionswerber unterstellt, dass der Klägerin der Eigentumsvorbehalt an den Flugzeugen sozusagen unbeschränkt eingeräumt worden sei und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt, dass „die Flugzeuge ins Sicherungseigentum der klagenden Partei übertragen“ wurden. Diese Feststellung entspricht den Formulierungen des Kreditvertrags, wonach „die Abtretung des Eigentumsvorbehalts“ (nur) „zur Sicherstellung aller … Forderungen“ erfolgte. Einem Sicherungseigentümer - wie hier also der Klägerin - kommt nach stRsp nur die Stellung eines Absonderungsgläubigers zu. Ein Absonderungsgläubiger hat aber kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen aus der Sondermasse. Schon deshalb ist der Vorwurf, die Klägerin habe es verabsäumt, vom Masseverwalter (höhere) Nutzungsentgelte für die Weiterverwendung der Flugzeuge einzufordern, jedenfalls unberechtigt. Auch in diesem Punkt steht die angefochtene Entscheidung mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang.

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