Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis iSd § 25d KSchG vorliegt, ist zwar grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen; allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen
GZ 7 Ob 59/12w, 25.04.2012
OGH: § 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rsp entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen aber ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falls eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt. Bei der hier strittigen Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis iSd § 25d KSchG vorliegt, ist zwar grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass § 25d KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, da die Haftung des Beklagten für den Kredit vom 17 8. 2001 (Kredit I) von den Vorinstanzen rechtskräftig verneint wurde, sei diese Kreditverpflichtung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich des Kredits II nicht zu berücksichtigen, mit oberstgerichtlicher Rsp nicht - wie der Revisionswerber meint - im Widerspruch, sondern im Einklang. Dass ein vergleichbarer Sachverhalt (die nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung) noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur war, bedeutet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt.