Auch wenn ein Parkhaus eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass ein anderer Zweck, als jener der Raumüberwindung - nämlich der des Abstellens und Parkens von Fahrzeugen in diesem Gebäude - im Vordergrund steht; die StVO ist somit auf Parkhäuser nicht anwendbar
GZ 2012/02/0038, 31.05.2012
Der Bf bringt vor, er habe sein Fahrzeug in einem Parkhaus abgestellt. Parkhäuser seien aber keine Landflächen und auch keine im Zuge von Landflächen befindlichen baulichen Anlagen und somit auch keine Straßen. Abgesehen davon dienten Parkhäuser als Abstellmöglichkeit und nicht zur Raumüberwindung. Die StVO sei somit nicht auf Parkhäuser anwendbar, sodass sich die Strafbefugnisse der Exekutive nicht auf Parkhäuser erstrecke. Die sich im gegenständlichen Parkhaus befindende sog "Verbindungsbrücke" sei Teil des Gebäudes, sodass auch sie vom Begriff "Parkhaus" mitumfasst sei.
VwGH: Gem § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt iS dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Straßen sind demnach Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße iSd StVO qualifiziert werden.
Auch wenn ein Parkhaus eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass ein anderer Zweck, als jener der Raumüberwindung - nämlich der des Abstellens und Parkens von Fahrzeugen in diesem Gebäude - im Vordergrund steht. Es war daher gem § 1 Abs 1 StVO dieses Bundesgesetz nicht anwendbar und fehlte schon aus diesem Grund an einer rechtlichen Grundlage für die Bestrafung des Bf nach § 24 Abs 1 lit b leg cit.