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Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutz und wirksames Kontrollsystem

Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden

04. 07. 2012
Gesetze: ASchG, BauV, § 5 Abs 1 VStG, § 9 VStG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern

GZ 2010/02/0263, 23.03.2012

In der Beschwerde wird vorgebracht, es entziehe sich naturgemäß der Kenntnis der Bf, weshalb der verunfallte Mitarbeiter eigenmächtig das Gerüst betreten habe und schließlich zu Sturz gekommen sei; sie habe auch explizit keinen Einfluss auf die unmittelbaren Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter.

Wenn nun ein Arbeiter der R.-KG entgegen den Weisungen eines anderen Mitarbeiters dieses Unternehmens ein Gerüst betrete, könne dies nicht als Unterlassung der Einrichtung eines Kontrollsystems gewertet werden, weil kein Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens einzurichten gewesen sei, sondern eben die Arbeiter vor Ort sich den jeweiligen Gegebenheiten der Baustelle anzupassen hätten und eigenmächtige Handlungen - insbesondere wenn der verantwortliche Mitarbeiter aus organisatorischen Gründen den Auftragsort verlassen müsse - wohl nicht zu Lasten der Bf gehen könnten.

VwGH: Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

Auch in der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welche wirksame Kontrolle über die Erteilung von Weisungen hinaus erfolgte. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde daher im Hinblick auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass die Bf kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat.

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