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Arbeitsrecht

VwGH: Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften – Konsolgerüste gem § 68 BauV

Der Wortlaut des § 68 Abs 1 BauV stellt unmissverständlich auf das Befestigen der Konsolen ab und verlangt in diesem Zusammenhang den Ausschluss eines unbeabsichtigten Lösens der Konsole; dass diese aus § 68 Abs 1 BauV resultierende Verpflichtung nur dann einen Arbeitgeber trifft, wenn die befestigte Konsole durch einen Statiker geprüft und freigegeben wurde, kann dieser Vorschrift jedoch nicht entnommen werden

04. 07. 2012
Gesetze: § 68 BauV, § 118 ASchG, § 130 ASchG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Bauarbeiterschutz, Konsolgerüste, Befestigen der Konsolen, unbeabsichtigtes Lösen

GZ 2010/02/0263, 23.03.2012

In der Beschwerde wird ausgeführt, die R.-KG habe ordnungs- und auftragsgemäß ein Konsolengerüst/Schutzgerüst angebracht, welches unter Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften montiert worden sei. Dies sei schon deshalb erkennbar, weil auch der im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gehörte Zeuge Sch. vom Arbeitsinspektorat angegeben habe, dass die Länge und Stärke der zur Befestigung verwendeten Ringschraube grundsätzlich geeignet gewesen sei, das verfahrensgegenständliche Konsolengerüst zu befestigen. Gehe man davon aus, dass die Bf sämtliche einschlägigen Bestimmungen eingehalten habe, könne schon eine Übertretung allfälliger Normen ausgeschlossen werden, somit auch kein Verschulden angenommen werden. Der Zeuge habe nicht explizit darlegen können, dass die Befestigung des verfahrensgegenständlichen Gerüstes offensichtlich unsachgemäß erfolgt sei.

Von besonderer Bedeutung sei die Tatsache, dass nach Montage des Konsolengerüstes ein Baustopp - warum auch immer - verhängt worden sei und weitere Arbeitstätigkeiten untersagt worden seien. Infolge des Baustopps sei es jedoch nicht mehr möglich gewesen, eine Abnahme der Gerüstkonstruktion durch befugte Statiker vorzunehmen. Es zeige sich also, dass die Montage des Konsolengerüstes wohl lediglich als Provisorium im weitesten Sinne zu verstehen sei. Noch bevor die statische Überprüfung überhaupt habe vorgenommen werden können, sei die R.-KG bereits wieder mit der Demontage des fraglichen Gerüstes beauftragt worden und sie sei auftragsgemäß ihrer Verpflichtung nachgekommen. Bei dieser Demontage habe sich schließlich der folgenschwere Unfall ereignet, bei dem der Mitarbeiter der R.-KG tödlich verunglückt sei.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die bloße Befestigung des Konsolengerüstes bereits unter § 68 Abs 1 BauV zu subsumieren sei. Diese Annahme sei jedoch verfehlt, weil eben das Gerüst noch gar nicht "frei gegeben" worden sei. Abhängig vom Ergebnis der Prüfung durch den Statiker wäre zu entscheiden gewesen, ob eine Verbesserung erforderlich gewesen wäre oder nicht.

VwGH: Gem § 118 Abs 3 erster Satz ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gem § 130 Abs 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7.260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14.530 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Nach § 68 Abs 1 der BauV müssen Konsolen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.

Nach § 59 Abs 1 BauV sind Schutzgerüste Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

Gem § 59 Abs 5 BauV dürfen die Gerüstlagen der Fanggerüste nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.

Der Wortlaut des § 68 Abs 1 BauV stellt unmissverständlich auf das Befestigen der Konsolen ab und verlangt in diesem Zusammenhang den Ausschluss eines unbeabsichtigten Lösens der Konsole. Dass diese aus § 68 Abs 1 BauV resultierende Verpflichtung nur dann einen Arbeitgeber trifft, wenn die befestigte Konsole durch einen Statiker geprüft und freigegeben wurde, kann dieser Vorschrift jedoch nicht entnommen werden.

Gerade die von der Bf behauptete ordnungsgemäße Anbringung der gegenständlichen Konsole wird von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung in Abrede gestellt, weil ansonsten ein Lösen der Konsole aus den tragfähigen Bauteilen - wie im Beschwerdefall geschehen - nicht möglich gewesen wäre. Auch ist nicht erwiesen, dass die Bf - wie in der Beschwerde behauptet wird - bei der Montage "sämtliche einschlägigen Bestimmungen" eingehalten habe. Insbesondere wurde vom sachkundigen Zeugen Sch. nur die "grundsätzliche Eignung" der zur Befestigung verwendeten Ringschraube festgestellt, nicht aber, dass diese tatsächlich sachgerecht im vorliegenden Fall befestigt war. Die Bf selbst weist darauf hin, dass eine Abnahme der Gerüstkonstruktion durch befugte Statiker aufgrund des behaupteten Baustopps nicht erfolgt ist. Unter diesen Umständen kann daher keine Rede davon sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsole iSd § 68 Abs 1 BauV auszuschließen war.

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