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Sicherheitsrecht

VwGH: Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gem § 65 SPG

Die Befugnis gem § 65 Abs 1 SPG dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen; sie ist gefährlichkeitsbezogen

04. 07. 2012
Gesetze: § 65 SPG, § 16 Abs 2 SPG
Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, erkennungsdienstliche Behandlung, gefährlicher Angriff, gefährlichkeitsbezogen

GZ 2011/01/0276, 31.05.2012

VwGH: § 65 Abs 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen.

Die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde es unterlassen, sich mit der weiter hinzukommenden Voraussetzung zu befassen und im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Bf aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Dass der Bf im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sei, wurde nicht dargelegt; ein Sachverhalt in dieser Hinsicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar.

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen.

Zur Ausführung der Tat(en) oder der Persönlichkeit des Bf fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat nur festgehalten, der Bf sei im Verdacht gestanden, eine "Veruntreuung" begangen zu haben. Dass diese angelastete "Veruntreuung" wegen ihrer Art für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung des Bf sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan.

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