Gläubiger angemeldeter Insolvenzforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen
GZ 8 Ob 78/11w, 24.04.2012
OGH: Mit der Beurteilung, ob eine Forderung im Konkurseröffnungsverfahren als bescheinigt zu gelten hat, wird in die endgültige Entscheidung über die Richtigkeit der Gläubigerforderung grundsätzlich nicht eingegriffen. Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die der Revisionsrekurswerber in der fehlenden Zuständigkeit des Rekursgerichts für die erstmalige Feststellung einer Insolvenzforderung erblickt, ist daher zu verneinen.
Gem § 71c Abs 1 IO können Beschlüsse des Gerichts, mit denen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
Nach stRsp des OGH kommt die Rechtsmittelbefugnis im Eröffnungsverfahren neben den Gläubigerschutzverbänden grundsätzlich nur dem Schuldner selbst, seinen organschaftlichen Vertretern und den Gläubigern bescheinigter Insolvenzforderungen zu.
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind nur dann ausnahmsweise rekurslegitimiert, wenn keine Geschäftsführer oder Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft vorhanden sind. Ehemaligen Geschäftsführern kommt auch dann keine Rekurslegitimation zu, wenn sie ihre Abberufung durch die Generalversammlung gem § 41 GmbHG angefochten haben. Den Notgeschäftsführer einer GmbH treffen im Rahmen seiner Befugnisse die selben Pflichten und der selbe Haftungsumfang wie einen bestellten Geschäftsführer, sein Vorhandensein schließt daher einen ausnahmsweise von den Gesellschaftern zu substituierenden Vertretungsmangel aus.
Dem Rekursgericht ist auch zuzustimmen, dass für die Rechtsmittelbefugnis eines Gläubigers einer nicht titulierten Insolvenzforderung im Eröffnungsverfahren zumindest eine Glaubhaftmachung seiner Forderung zu verlangen ist, zumal nach § 70 Abs 1 IO nur Gläubiger bescheinigter Forderungen zur Stellung eines Eröffnungsantrags berechtigt sind (RIS-Justiz RS0059461; vgl auch § 103 IO). Es wäre ein unübersehbarer Wertungswiderspruch, wenn das Gesetz für die Antragstellung selbst eine Bescheinigung fordert, gegen die Abweisung eines Eröffnungsantrags aber jedem ein Rekursrecht einräumen würde, der eine Forderung gegen den Schuldner auch nur unsubstantiiert behauptet.
Für die Beurteilung der Rekurslegitimation eines Gläubigers gegen einen Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens ist dagegen eine gesonderte Prüfung der Insolvenzforderung des Rechtsmittelwerbers nur dann erforderlich, wenn sie nicht bereits im eröffneten Verfahren angemeldet wurde.
Bezüglich der Rechtsmittellegitimation der Gläubiger angemeldeter Insolvenzforderungen unterscheidet die Insolvenzordnung nämlich grundsätzlich - abgesehen von hier nicht relevanten Fragen des Stimmrechts im Sanierungsplanverfahren - nicht danach, ob ihre Forderungen anerkannt oder bestritten wurden. Durch die formgerechte Anmeldung seiner Forderung erlangt der Konkursgläubiger vielmehr sämtliche ihm in dieser Rolle zustehenden Verfahrensrechte. Es besteht kein Grund, eine angemeldete Insolvenzforderung im Rekursverfahren einer zusätzlichen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, weil ihre Feststellung oder Bestreitung allein dem Masseverwalter und den übrigen Gläubigern, allenfalls dem Prozessgericht vorbehalten ist (vgl § 109 IO).
Der Revisionsrekurswerber hat sich bereits in seinem Rekurs zulässig (§ 260 Abs 2 IO) auf die erfolgte Anmeldung seiner Forderung im Konkursverfahren berufen und seine Rechtsmittellegitimation damit hinreichend dargelegt.