Ausführungen zu § 82 Geo und § 73a ZPO
GZ 2 Ob 64/12v, 13.06.2012
OGH: Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihren Standpunkt vorbringen kann. Die Mutter war während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten, hat Vorbringen erstattet und Anträge gestellt. Unter diesen Umständen liegt die relevierte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht vor.
§ 82 Abs 1 Geo regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren zu bestellen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen ein vertrauenswürdiger Dolmetscher beizuziehen, wenn eine verlässliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Gem § 73a Abs 1 ZPO idF BGBl I 2009/30 ist in einem Zivilprozess für eine gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Partei dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch im Außerstreitverfahren (§ 4 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2009/30).
Im vorliegenden Fall hat die gehörlose Mutter zunächst beantragt, einen Dolmetscher für die „Artikulationssprache - Mundbildablesen“, nicht aber für die - von ihr nicht beherrschte - Gebärdensprache beizuziehen. Die zu den Tagsatzungen und zur Befundaufnahme bei der Sachverständigen beigezogene Dolmetscherin ist zwar eine solche für die Gebärdensprache, verfügt nach eigenem Bekunden aber auch über die Befähigung zur „Artikulationssprache - Mundbildablesen“. Nach Vorliegen des Gutachtens bemängelte die Mutter die Übersetzungstätigkeit der Dolmetscherin und beantragte unter Vorlage fachärztlicher Bestätigungen die Wiederholung der Befundaufnahme (bei einem anderen Sachverständigen) unter Beiziehung eines „Schriftdolmetschers“.
Entgegen diesem Antrag und weiteren Anträgen der Mutter stützte das Erstgericht seine Entscheidung auf jenes Gutachten, dem der unter Mitwirkung der Dolmetscherin für die Gebärdensprache aufgenommene Befund zugrunde liegt. Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen eines in diesem Vorgehen erblickten Verfahrensmangels und begründete dies ua damit, dass die Mutter einen konkreten Übersetzungsfehler „nicht einmal im Rechtsmittel“ darlegen habe können.
Der Mutter gelingt es auch im Revisionsrekurs nicht, die nach der Aktenlage keineswegs offenkundige Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels ausreichend zu begründen und konkret darzulegen, welche Verständigungsprobleme bei der Befundaufnahme aufgetreten sind. Der einzige von ihr konkret bezeichnete Übersetzungsfehler bezieht sich offenbar auf eine Formulierung im Befund der Sachverständigen („[...] habe sie begonnen, den Kindern […] zu erzählen […]“; AS 427), die in die Feststellungen des Erstgerichts aber ohnedies keinen Eingang gefunden hat (darin heißt es: „[...] den Kindern [...] erklären will […]). Dass Letzteres zutrifft, wird von der Mutter aber gar nicht in Abrede gestellt.