Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt einzelner Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden
GZ 9 ObA 29/12y, 29.05.2012
OGH: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt einzelner Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden.
Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte auch solche Kraftfahrer, die nicht die in den jeweils gültigen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllten, stets in die begehrte höhere Entlohnungsgruppe überstellt hätte (Ablehnung des 2007 gestellten Ansuchens der Buschauffeure P***** und S*****). Auch eine Betriebsübung, nach der die Dienstbeschreibung des Klägers jedenfalls auf „Sehr gut“ zu lauten gehabt hätte, findet keinerlei Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt. Daher kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine solche betriebliche Übung überhaupt zulässig und verbindlich wäre.