Die Verpackung kann nur dann als Form der Ware iSd § 4 Abs 1 Z 6 MSchG angesehen werden, wenn die Ware selbst keine ihr „innewohnende Form“ hat, sodass ihr erst die Verpackung die Form gibt
GZ 4 Ob 61/12t, 11.05.2012
OGH: Nach § 4 Abs 1 Z 6 MSchG sind, soweit hier relevant, Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass die Verpackung nur dann als Form der Ware angesehen werden kann, wenn die Ware selbst keine ihr „innewohnende Form“ hat, sodass ihr erst die Verpackung die Form gibt; das trifft etwa bei Waren in körniger, pudriger oder flüssiger Konsistenz zu. Bei Verpackungen für Schaumbomben, die zweifellos eine eigene - ihrerseits freilich nicht schutzfähige - Form haben, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.
An der Unanwendbarkeit von § 4 Abs 1 Z 6 MSchG änderte sich nichts, wenn diese Bestimmung unter bestimmten Umständen auch auf Verpackungen von (wie hier) nicht amorphen Waren anzuwenden wäre (so offenbar die Praxis des HABM). Denn der Tatbestand des Eintragungshindernisses ist nur dann erfüllt, wenn die wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion erfüllen. Das trifft hier schon deswegen nicht zu, weil die Marken die Verpackung als durchsichtig darstellen und daher von vornherein nicht ausschließlich aus der Form als solcher bestehen. Jedenfalls ist aber die Durchsichtigkeit, die das Wahrnehmen der Waren und ihrer Anordnung ermöglicht, ein wesentliches Merkmal der Verpackung, das keine technische Funktion hat. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 6 MSchG keinesfalls erfüllt.