§ 208 Abs 1 StGB verlangt nicht die Vornahme sexueller Handlungen (und demnach ebenso ein Erkennen von Vorgängen als solche); § 208 Abs 1 StGB setzt zwar die Möglichkeit einer Gefährdung, nicht jedoch deren tatsächlichen Eintritt voraus, wobei die Gefährdungseignung unter Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstadiums des Opfers zu prüfen ist
GZ 13 Os 21/12f, 10.05.2012
OGH: Entgegen der Tatsachenrüge ergeben sich aus der Aussage des Zeugen R, wonach er innerhalb eine Zeitraums von rund eineinhalb Minuten vier oder fünf Mal zum Angeklagten geblickt und dabei beobachtet habe, dass dieser ständig an seinem nackten Penis manipulierte, es dabei aber nicht zu einer Erektion gekommen sei, keineswegs erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Soweit die Beschwerde die Urteilsannahme, R sei in der Lage gewesen, die Manipulationen des Bf an seinem nackten Glied als „sexuelle Handlungen“ zu erkennen, releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände, weil § 208 Abs 1 StGB die Vornahme sexueller Handlungen (und demnach ebenso ein Erkennen von Vorgängen als solche) gar nicht verlangt. Dass der Gesetzgeber die potentiellen Tathandlungen gezielt nicht auf solche geschlechtlicher Natur eingeschränkt hat, zeigt nicht nur der Vergleich mit den - ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal ausdrücklich enthaltenden - Tatbeständen der §§ 201 bis 207, 207b, 212 bis 214 und 218 StGB, sondern auch der Blick auf die Gesetzesmaterialien zum StGB, wonach durch die gesetzliche Formulierung gerade auch solche Handlungen erfasst werden sollen, die zwar an sich nicht als geschlechtlich (in der Diktion der Stammfassung des StGB: „unzüchtig“) zu beurteilen, trotzdem aber geeignet sind, Angehörige des geschützten Personenkreises in ihrer sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung zu gefährden, wobei die Einordnung als „Sittlichkeitsdelikt“ im Hinblick auf das im Tatbestand verankerte sexuelle Tatmotiv erfolgt ist.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass § 208 Abs 1 StGB zwar die Möglichkeit einer Gefährdung, nicht jedoch deren tatsächlichen Eintritt voraussetzt, wobei die Gefährdungseignung unter Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstadiums des Opfers zu prüfen ist.
Das hier festgestellte ostentative, auch durch Mimik und Gestik gezielt auf die Wahrnehmung durch das Opfer gerichtete Manipulieren am eigenen nackten Penis ist aber jedenfalls geeignet, einen - altersadäquat entwickelten - Neunjährigen iSd § 208 Abs 1 StGB sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden.