Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ist ausgeschlossen; ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung
GZ 7 Ob 82/12b, 30.05.2012
OGH: Sind beide Eltern nach Scheidung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen (§ 177a Abs 2 ABGB). Nach stRsp ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Gegen den Widerspruch des anderen Elternteils kann die gemeinsame Obsorge nicht gerichtlich angeordnet werden. Gegen die entsprechende gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf die vom Revisionsrekurs neuerlich vorgebrachten Bedenken gegen § 177a Abs 2 ABGB im Lichte der Judikatur des EGMR braucht nicht eingegangen werden: Selbst wenn das Gericht auch ohne entsprechende Einigung der Eltern die gemeinsame Obsorge bestimmen könnte, wäre für den Vater nichts gewonnen. Der Vater selbst beantragte die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge, sodass insoweit übereinstimmende Anträge der Eltern vorliegen. Die Übertragung der Obsorge an die Mutter liegt im Kindeswohl, weil dieses durch die Prolongation des nun schon seit zumindest fünf Jahren zwischen den Eltern schwelenden Konflikts über die Obsorge gefährdet wäre.