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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Selbständigkeit

Unter bestimmten Umständen sind Privatentnahmen eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen

02. 07. 2012
Gesetze: § 140 ABGB, § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessungsgrundlage, Selbständigkeit, Privatentnahmen

GZ 7 Ob 61/12i, 30.05.2012

OGH: Nach stRsp sind unter bestimmten Umständen Privatentnahmen eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Ob und in welchem Ausmaß sie zu berücksichtigen sind, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den OGH zugängliche erhebliche Rechtsfrage.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass die auf dem Verrechnungskonto des Klägers bei „seiner“ Gesellschaft gebuchten Beträge nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage in dem vom beklagten Rechtsanwalt bekämpften Umfang einzuberechnen seien, ist mit der Judikatur in Einklang zu bringen. Es steht fest, dass der Kläger die (überhöhten) Unterhaltszahlungen für seine Tochter, zu deren Begleichung er sich auf Grund des Rates seines Rechtsanwaltes (auch für die Vergangenheit) verpflichtete, nicht mit seinem eigenen Einkommen finanzieren konnte und dass er sie durch Entnahmen aus dem Verrechnungskonto beglich. Diese Beträge dienten nicht der Abdeckung seines Lebensunterhalts.

Auf eine - nicht einmal feststehende - „mögliche Gewinnausschüttung“ der GmbH an den Gesellschafter ist schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unternehmerische Gründe dafür sprachen, einen allfälligen Gewinn nicht auszuzahlen, gegeben waren. Es steht hier fest, dass weder eine Erhöhung des Geschäftsführergehalts noch zusätzliche Entnahmen für die GmbH aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu vertreten gewesen wären, weil sie in einer - branchenspezifisch typischen - nicht besonders guten wirtschaftlichen Lage war.

Der inzwischen für das Unternehmen erzielte Verkaufserlös kann (was wohl keiner weiteren Begründung bedarf) nicht für die Vergangenheit zu einer Unterhaltserhöhung führen. Wie sich aus dem zwischen dem Kläger und seiner Tochter geschlossenen Vergleich nach Veräußerung ergibt, wurde darauf auch später nicht Bezug genommen. Dass dies bei richtiger Beratung durch den Beklagten anders gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

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