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Zivilrecht

OGH: Zur Anscheinsvollmacht nach § 1029 ABGB

Wie weit die Mitwirkung des angeblichen Vollmachtsgebers an der Erweckung des Scheines eines Vollmachtverhältnisses gehen und ob sie dem vertrauenden Dritten gegenüber unmittelbar in Erscheinung treten muss, ist eine Frage des Einzelfalls

02. 07. 2012
Gesetze: § 1029 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Anscheinsvollmacht

GZ 9 Ob 18/12f, 29.05.2012

OGH: Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen. Wie weit die Mitwirkung des angeblichen Vollmachtsgebers an der Erweckung des Scheines eines Vollmachtverhältnisses gehen und ob sie dem vertrauenden Dritten gegenüber unmittelbar in Erscheinung treten muss, ist eine Frage des Einzelfalls.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die beklagte Liegenschaftseigentümerin durch die unbeanstandete Zahlung der Rechnungen der Professionisten für zwei Bauphasen des Umbauprojekts sowie durch die - gar nicht strittige - Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters zur Unterfertigung des Einreichplans nicht nur für die zweite, sondern auch für die letztlich dann nicht fertiggestellte dritte Bauphase den Anschein gesetzt hat, Dr. R zuvor eine Bevollmächtigung für die Umsetzung des gesamten Bauvorhabens erteilt zu haben, ist im konkreten Einzelfall keineswegs unvertretbar. Mit ihren Revisionsausführungen strebt die Beklagte letztlich nur eine andere Beurteilung der Umstände des konkreten Einzelfalls an, womit sie jedoch keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts aufzeigt. Weder die behauptete mangelnde Kenntnis der Beklagten über die genauen Umstände des Umbauprojekts noch das behauptete Fehlen einer Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem gegenüber der Klägerin für sie auftretenden Dr. R spielen für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand im dargestellten Sinn verursacht hat, eine Rolle. Auf allfällige von der Beklagten geltend gemachte interne Vereinbarungen oder Gründe für die Zahlung der Rechnungen kommt es hier nicht an, weil solche Gründe selbst nach dem Vorbringen der Beklagten der Klägerin gar nicht bekannt wurden.

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