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Zivilrecht

OGH: Zur Anlageberaterhaftung

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen

02. 07. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Beratungs- und Aufklärungspflichten, Banken

GZ 1 Ob 77/12y, 24.05.2012

OGH: Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.

Die Klägerin, die bereits Veranlagungserfahrungen in „M*****-Anlagen“ hatte, erfuhr in ihrem privaten Umfeld von der Möglichkeit der Veranlagung in Second-Hand-Lebensversicherungen und erhielt einen diesbezüglichen Prospekt. Sie wandte sich an die Erstbeklagte und wollte eine Bewertung, ob sie in das Produkt laut diesem Prospekt investieren solle. Die Mitarbeiter der Erstbeklagten stellten in den Gesprächen mit der Klägerin - wie von der Rsp bei unzureichenden Kenntnissen gefordert - ausdrücklich klar, dass sie nicht über mehr Informationen verfügten, als im Prospekt enthalten waren. Wenn für die Klägerin auf der Grundlage der Informationen aus dem Prospekt keine Fragen offen waren und sie sich zum Erwerb der Second-Hand-Lebensversicherungspolizze entschloss, kann sie sich nicht später darauf berufen, die Erstbeklagte hätte ihr anbieten müssen, weitere Informationen über das Produkt und die Bonität der U***** S***** I***** Inc. (kurz: USI) sowie des Rückversicherers einzuholen. Vielmehr ist ihr Verhalten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - iSd § 863 ABGB als konkludenter Verzicht auf weitere Aufklärung zu werten. Zudem ist eine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über die theoretische Möglichkeit der Insolvenz einer Emittentin oder Garantin, für deren Eintritt im Erwerbszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, zu verneinen. Den Mitarbeitern der Erstbeklagten war die Rückversicherungsgesellschaft nicht bekannt und sie legten dies der Klägerin auch offen, sodass sich diese nicht nachträglich auf die unterlassene Aufklärung über die Bonität der Garantin berufen kann. Dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Second-Hand-Polizze durch die Klägerin bereits Informationen zugänglich gewesen wären, wonach die USI oder der Rückversicherer insolvenzgefährdet waren oder Bonitätsschwierigkeiten hatten, hat weder die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, noch sind solche Umstände hervorgekommen. Bei den als sekundärer Feststellungsmangel gerügten unterlassenen Feststellungen über das „allgemeine Bonitätsrisiko von USI“ handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen. Mangels rechtswidrigen Verhaltens der Erstbeklagten ist daher das in der außerordentlichen Revision allein aufrecht erhaltene Schadenersatzbegehren auf Naturalrestitution nicht berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, war die Zweitbeklagte lediglich als Erfüllungsgehilfin der Erstbeklagten tätig. Beratungsgespräche erfolgten nur zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Erstbeklagten. Die Klägerin erwarb die gebrauchte Lebensversicherung am 8. 7. 2004 von der USI. Die von der Zweitbeklagten nach Abschluss des Erwerbsvorgangs gesetzten Verhaltensweisen (zB Übermittlung des „Purchase Statements“ an die Klägerin) führen nicht zur ihrer allfälligen Haftung als Vermittlerin oder Maklerin. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen sind für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.

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