Auf Grund einer Messung mit dem Vortestgerät kann lediglich auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden, während nur eine Messung mit dem Alkomaten zu einem im Verwaltungsstrafverfahren verwertbaren Ergebnis führen kann
GZ 2011/02/0234, 23.03.2012
VwGH: Gem § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Erkennbar unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nimmt der Bf in seiner Beschwerde darauf Bezug, dass sich aus dem Verwaltungsstrafakt nicht ergebe, dass die Atemluftuntersuchung mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt worden sei.
Abgesehen davon, dass der Bf die Eichung des Alkomaten während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht thematisierte, somit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu behandelnde Neuerung vorläge, hat der Bf in der Beschwerde gar nicht ausdrücklich bestritten, dass der verwendete Alkomat geeicht gewesen sei. Aus der Aktenlage (Anzeige vom 11. Dezember 2010 samt beigeschlossenem Messprotokoll über die Atemluftuntersuchung) ergibt sich, mit welchem konkreten Messgerät die Messung durchgeführt wurde, und dass die nächste Überprüfung für dieses Messgerät am 7. März 2011 vorgesehen sei. Der Bf war demnach nicht gehindert, die Eichung dieses Messgerätes schon im Verwaltungsstrafverfahren zu bestreiten.
Von einer gültigen Messung ausgehend führen den Bf aber auch die weiteren Überlegungen in der Beschwerde nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis. Auf Grund einer Messung mit dem Vortestgerät kann nämlich lediglich auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden, während nur eine Messung mit dem Alkomaten zu einem im Verwaltungsstrafverfahren verwertbaren Ergebnis führen kann.
Führt der Bf - wiederholt - ins Treffen, dass seine Alkoholisierung im Lenkzeitpunkt auf Grund der noch nicht vollständigen Resorption des Alkohols knapp unter dem für die Anwendung des § 5 Abs 1 StVO relevanten Wert gelegen sei, ist er auf die stRsp zur "Anflutungsphase" zu verweisen, wonach die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat.