Die Ersatzvornahme stellt das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels iSd § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt
GZ 2008/07/0107, 26.04.2012
VwGH: Mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG verkennen die Bf ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels iSd § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt.
Ferner wird mit dem allgemeinen Einwand, der vorgeschriebene Kostenbeitrag sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig hoch, nicht hinreichend konkret eine allfällige Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Vorauszahlung aufgezeigt, zumal bereits von der Behörde erster Instanz detailliert dargestellt wurde, in welche Teilbeträge sich die Vorauszahlung aufgliedert und für welche Leistungen diese zu erbringen ist.