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Verfahrensrecht

VwGH: Ersatzvornahme gem § 4 VVG und Schonungsgebot des § 2 VVG

Die Ersatzvornahme stellt das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels iSd § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt

27. 06. 2012
Gesetze: § 4 VVG, § 2 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Ersatzvornahme, Vorauszahlung, Schonungsgebot

GZ 2008/07/0107, 26.04.2012

VwGH: Mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG verkennen die Bf ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels iSd § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt.

Ferner wird mit dem allgemeinen Einwand, der vorgeschriebene Kostenbeitrag sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig hoch, nicht hinreichend konkret eine allfällige Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Vorauszahlung aufgezeigt, zumal bereits von der Behörde erster Instanz detailliert dargestellt wurde, in welche Teilbeträge sich die Vorauszahlung aufgliedert und für welche Leistungen diese zu erbringen ist.

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