Keinen Berufungsgrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können
GZ 2008/07/0107, 26.04.2012
VwGH: Mit dem allgemeinen Hinweis auf ein Gutachten eines Zivilingenieurs, in welchem dieser von einer fehlenden Gefahr für das Grundwasser aufgrund des von den bf Parteien errichteten Zaunes ausgeht, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, dass die angeordneten Zwangsbefugnisse in Widerspruch zu § 2 iVm § 10 Abs 2 Z 3 VVG stünden. Vielmehr wird mit diesem Einwand versucht, in unzulässiger Weise erneut Gründe gegen den bereits rechtkräftig gewordenen wasserpolizeilichen Auftrag vorzubringen.
Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können.
Mit dem Hinweis einer nachträglich bei der Behörde beantragten Aufhebung der Bescheidauflagen betreffend das in Rede stehende Schutzgebiet wird keine Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Anordnung der Ersatzvornahme dargetan, zumal die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den vollstreckbaren wasserpolizeilichen Auftrag unverändert geblieben ist.
Insoweit sich die Bf auch auf das seinerzeit anhängig gewesene Verfahren betreffend ihren Antrag auf (nachträgliche) Aufhebung des wasserpolizeilichen Auftrages berufen, genügt es auf das Erkenntnis vom 24. März 2011, 2007/07/0155, zu verweisen, mit dem die Beschwerde betreffend die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung dieses Antrages als unbegründet abgewiesen wurde. Überdies wird auch mit diesem Vorbringen keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage dargelegt.
Mit dem Hinweis auf einen für die Bf nicht nachvollziehbaren Nutzen bei Vollstreckung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages wenden sie sich gegen die durch den Titelbescheid bereits erledigten Umstände, die jedoch im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erneut aufgerollt werden können.