Gem § 37 AVG ist es (ua) Aufgabe der Behörden des Verwaltungsverfahrens, den für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt - unter besonderer Mitwirkung der Parteien - festzustellen
GZ 2009/08/0097, 23.05.2012
VwGH: Gem § 37 AVG ist es (ua) Aufgabe der Behörden des Verwaltungsverfahrens, den für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt - unter besonderer Mitwirkung der Parteien - festzustellen. Es ist zwar Sache des Bf, im Verfahren (hier: Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr) alle Umstände betreffend seine krankheitsbedingten Ausgaben darzulegen und nachzuweisen; die belangte Behörde hätte aber den Bf dazu aufzufordern und - sollten die vom Bf vorgelegten Unterlagen als zur Beurteilung nicht ausreichend angesehen werden - dies mit dem Bf zu erörtern gehabt.