In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 127/06h hat sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG befasst:
OGH: Die mit der Gewährung von Erstattungsbeträgen nach dem EFZG vergleichbaren Zuschüsse an die Dienstgeber/innen nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG stellen ihrem Wesen nach eine Leistungssache dar, die im Wege der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind.