Das Inventar dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens, hat darüber hinaus aber keine Wirkungen, insbesondere auch nicht für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche, weshalb auch für die Berechnung des Ausmaßes einer Auflagenverpflichtung nichts anderes gelten kann
GZ 9 Ob 20/12z, 29.05.2012
OGH: Der Zweck der Inventarisierung ist auf das Verlassenschaftsverfahren beschränkt. Soweit das Inventar als Berechnungsgrundlage für Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern dient, ist es eine Richtschnur und Orientierungshilfe. In diesem Sinn wurde bereits in der Entscheidung 3 Ob 272/07g festgehalten:
„Soweit der aus der Auflage Begünstigte seine Rechtsmittellegitimation mit seinem Interesse an der richtigen Ermittlung des für den Wert seiner Begünstigung nach dem Testament maßgeblichen Reinnachlasses begründen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Inventar nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient, darüber hinaus aber keine Wirkungen hat, insbesondere auch nicht für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche, weshalb auch für die Berechnung des Ausmaßes einer Auflagenverpflichtung nichts anderes gelten kann; dies ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die Einhaltung einer Auflage überhaupt erzwingbar ist (so die hRspuL). Demnach steht noch weniger als einem Vermächtnisnehmer einem Auflagebegünstigten ein Rekursrecht gegen das Inventar zu. Dass ihm als solcher überhaupt keine durchsetzbaren Ansprüche zustehen, bestreitet der Revisionsrekurswerber offenbar nicht. Überhaupt entspricht wegen des gänzlichen Mangels einer materiellen Berechtigung auch die generelle Ablehnung seiner Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis im Verlassenschaftsverfahren der Rsp des OGH.“