Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus
GZ 8 ObS 21/11p, 30.05.2012
OGH: Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind.