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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB – zur Frage, ob einem Unterhaltspflichtigen (im Wege der Anspannung) die Anschaffung eines Pkw zum Erreichen eines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann und wie allenfalls derartige Kosten zu berücksichtigen sind

Eine solche Verpflichtung kann nur bei wirtschaftlicher Möglichkeit und wirtschaftlich vertretbaren Ergebnissen zu Grunde gelegt werden; Kreditraten für die Finanzierung des Pkw-Erwerbs sind bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen; wer unverschuldet (etwa wegen Erkrankung) kein Einkommen erlangen kann, kommt für eine Anspannung nicht in Frage

25. 06. 2012
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannungsgrundsatz, Anschaffung eines Pkw zum Erreichen eines Arbeitsplatzes, Bemessungsgrundlage

GZ 5 Ob 204/11b, 24.04.2012

OGH: Jeden Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Ob jeweils die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar; auch ist die Art der Anspannung jeweils eine Frage des Einzelfalls.

Die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Rechtsfrage, ob im Wege der Anspannung einem Unterhaltspflichtigen die Anschaffung eines Pkws zugemutet werden kann, damit er einen Arbeitsplatz erreichen kann, lässt sich naturgemäß in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Aus dem Begriff „nach ihren Kräften“ läßt sich bereits ableiten, dass eine solche (hier hypothetische) Verpflichtung nur bei wirtschaftlicher Möglichkeit und wirtschaftlich vertretbaren Ergebnissen zu Grunde gelegt werden kann.

In diesem Zusammenhang verweist der außerordentliche Revisionsrekurs jedoch zutreffend darauf, dass sich die Vorinstanzen mit der Möglichkeit der Finanzierung eines Pkw-Erwerbs durch die Mutter nicht auseinandergesetzt haben, sondern bloß einen Betrag von pauschal 150 EUR an Kilometergeld berücksichtigt haben. Tatsächlich wurde nicht geklärt, ob die Mutter mangels liquider Mittel über eine ausreichende Kreditfähigkeit verfügt, um einen Pkw anzuschaffen. Bei Bejahung dieses Umstands müssten die Kreditraten bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Der Anspannungsgrundsatz darf im Sinn stRsp des OGH nicht zu einer reinen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den maßgeblichen Zeiträumen unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen im Stande wäre. Wer hingegen unverschuldet (etwa wegen Erkrankung) kein Einkommen erlangen kann, kommt für eine Anspannung nicht in Frage.

Unter diesen Aspekten, speziell bei der gegebenen Arbeitsmarktlage, ihrem Gesundheitszustand (begünstigte Behinderte nach BEinstG) und der Lage ihres Wohnorts ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach den maßgeblichen Feststellungen die Mutter ohne Pkw nicht in der Lage ist, eine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechende Tätigkeit im Umfeld ihres Wohnorts zu erlangen.

Eine Prüfung der erforderlichen Aufwendungen, die mit der Anschaffung und dem Betrieb eines Pkw verbunden sind, sowie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kreditgewährung an die Mutter zur Anschaffung eines Pkw überhaupt in Frage kommt, ist daher als Voraussetzung für ihre Anspannung unerlässlich. Der bloße Abzug von Kilometergeld von einer Bemessungsgrundlage, die überhaupt nur mit einem Pkw erzielt werden könnte, führte jedenfalls zu einem unrichtigen Ergebnis.

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