Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden
GZ 5 Ob 59/12f, 12.04.2012
OGH: Nach § 136 Abs 1 Satz 1 GBG ist das Grundbuch auf Ansuchen zu berichtigen, wenn es die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt und die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Gem § 136 Abs 1 Satz 2 GBG genügt dann, wenn dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Die von der Antragstellerin behauptete Beendigung des Bestandvertrags ist hier nicht offenkundig (zur nur sehr eingeschränkten Bedeutung des in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatzes im Grundbuchverfahren s RIS-Justiz RS0040040) und den genannten urkundlichen Anforderungen hat die Antragstellerin mit ihrer Grundbucheingabe, der - abgesehen von einer Kopie des seinerzeitigen Mietvertrags - schlichtweg überhaupt keine Urkunde angeschlossen war, nicht erfüllt.