Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen
GZ 5 Ob 202/11h, 24.04.2012
OGH: Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. Dass dies aber dann nicht gilt, wenn die mit dem Zu- oder Durchgang erschlossenen allgemeinen Teile der Liegenschaft - wie hier im maßgeblichen Zeitpunkt einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 3 WEG - in Sondernutzung eines Wohnungseigentümers stehen, entspricht bereits vorliegender Rsp des erkennenden Senats.
Dem tragenden Argument beider außerordentlichen Revisionsrekurse, der Zugang über die Parkfläche P 5 zum „Kinderspielplatz“ sei weiterhin notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft, weil die von allen Miteigentümern getroffene (und sogar verbücherte) Servitutsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 10 TBO nichtig iSd § 879 Abs 1 sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Unabhängig davon, welche Fassung der TBO anzuwenden ist, ist die dort jeweils unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Schaffung eines Kinderspielplatzes eine im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmende Verpflichtung des Bauwerbers und enthält kein Verbot rechtsgeschäftlicher Verfügung über solche Freiflächen. Ob ein solches Verbot aus dem Zweck der Bestimmung abzuleiten wäre, stellt jedenfalls keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar.