Es schadet nicht, dass sich der Duldungsantrag auf im Rahmen des Mietvertrags eingeräumte bloße Mitbenutzungsrechte an Liegenschaftsteilen bezieht
GZ 5 Ob 65/12p, 16.05.2012
OGH: Gem § 8 Abs 2 Z 2 MRG hat der Hauptmieter die vorübergehende Benutzung und die Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im Besonderen anzunehmen, wenn die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat.
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus wird § 8 Abs 2 Z 2 MRG von der Rsp auch auf Maßnahmen erstreckt, die nicht zur Veränderung oder Verbesserung eines Mietgegenstands führen, sondern eine gänzliche Neuschaffung bezwecken (Anbau eines Hauses unter Inanspruchnahme eines Teils des Gartens, Errichtung einer Tiefgarage, Ausbau eines unbenutzten Hofgebäudes, Errichtung eines zweigeschossigen Neubaus).
Es schadet nicht, dass sich der Duldungsantrag der Antragstellerin auf im Rahmen des Mietvertrags eingeräumte bloße Mitbenutzungsrechte an Liegenschaftsteilen bezieht.
Es entspricht ferner stRsp, dass eine vom Mieter nach § 8 Abs 2 Z 1 oder Z 2 MRG zu duldende Veränderung auch dauerhaft sein kann.
Die Zweckmäßigkeit der von der Antragstellerin geplanten Baumaßnahmen (Errichtung von zwei Neubauten auf der Liegenschaft EZ 1307) iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG zieht der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel.
Zu prüfen bleibt daher die Zumutbarkeit des beabsichtigten Eingriffs:
Diese Prüfung ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung vorzunehmen. Den - auch bloß wirtschaftlichen - Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts gegenüber zu stellen.
Bei der Interessenabwägung ist von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls auszugehen. Auch subjektive Komponenten, also Umstände, die bei dem konkret betroffenen Mieter vorliegen, sind zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit ist umso eher zu bejahen, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Mieters den Eingriff fordern.