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Zivilrecht

OGH: Mehrere unfallbeteiligten Fahrzeuge – zur Solidarhaftung nach § 8 EKHG

Der verletzte Insasse muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen

25. 06. 2012
Gesetze: § 8 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, mehrere unfallbeteiligten Fahrzeuge, Solidarhaftung, verletzter Insasse

GZ 2 Ob 5/12t, 15.05.2012

OGH: Gem § 8 EKHG kann der verletzte Insasse eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge seine Ansprüche in vollem Umfang gegen jeden der beiden Schädiger geltend machen. Er muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. Die Haftpflicht jedes einzelnen Haftpflichtigen ist so zu prüfen, als ob er den Schaden allein verursacht hätte.

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