Vom Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können
GZ 2 Ob 5/12t, 15.05.2012
OGH: Vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO („Fahrstreifen für Omnibusse“) gelten alle Gefahren als umfasst, die durch das Befahren dieses Fahrstreifens mit anderen Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können.