Die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls
GZ 6 Ob 53/12f, 19.04.2012
OGH: Zwar können auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen. Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit fällt die Interessenabwägung allerdings regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung aus, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Die Beurteilung ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Die ausführlich begründete Auffassung des Berufungsgerichts, in der inkriminierten Äußerung sei eine Identifizierung der Beklagten mit dem Inhalt des Vorwurfs nicht zu erblicken und die Verbreitung des Zitats eines in der Öffentlichkeit als Aufdecker bekannten Nationalratsabgeordneten über Vorgänge der Einflussnahme in einem bestimmten Gesetzgebungsprozess sei gerechtfertigt, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.