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Zivilrecht

OGH: Zur Belehrungspflicht des Versicherers und seines Agenten

Es besteht etwa eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt

25. 06. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 43 VersVG, § 44 VersVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Aufklärungspflicht, Versicherer, Versicherungsagent, Risikoausschluss, irrige Vorstellung, Bestärkung

GZ 7 Ob 100/11y, 28.03.2012

OGH: Zur Klarstellung sind vorweg die Grundsätze stRsp zur Belehrungspflicht des Versicherers und seines Agenten festzuhalten, die in den Entscheidungen 7 Ob 190/11h; 7 Ob 72/11f und 7 Ob 34/11t zusammengefasst wurden. Der Versicherungsagent hat demnach nicht zu prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben.

Der Agent muss jedoch Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Daher besteht etwa eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt. Umso eher liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsprodukts noch bestärkt wird, ebenso, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsnehmers klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt, wie etwa über den angestrebten ehesten Haftungsbeginn, eine irrige Vorstellung hat.

Es stellt einen Verstoß gegen die vorvertraglichen Sorgfaltspflichten dar, wenn die unrichtige Ansicht des Antragstellers durch eine nicht zutreffende Belehrung des Versicherungsvertreters hervorgerufen, jedenfalls aber bekräftigt wurde. Ein Versicherer ist zu einer fachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten darf.

Es kann jedoch kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt. Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nicht überspannt werden und erstreckt sich nicht auf alle möglicherweise eintretende Fälle. Besteht keine (vorangehende) Prüfpflicht, ist grundsätzlich auch eine (daran anknüpfende) Informationspflicht zu verneinen. Es bleibt dann nur der Rückgriff auf das dem Versicherungsrecht innewohnende Prinzip von Treu und Glauben, um eine Warnpflicht des Versicherungsagenten annehmen zu können, wobei die Bejahung der Verletzung der Warnpflicht des Versicherungsagenten ua voraussetzt, dass dem beklagten Versicherer das Wissen des für ihn auftretenden Versicherungsagenten zuzurechnen ist.

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