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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten (hier: unrichtige Schätzung iZm Inventar)

Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll

25. 06. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB, § 165 AußStrG, § 166 AußStrG, § 709 ABGB, § 9 AußStrG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Dritte, Erbrecht, Inventarisierung, unrichtige Schätzung

GZ 9 Ob 20/12z, 29.05.2012

OGH: Nach stRsp wird eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher va, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde.

Da sich der Zweck der Inventarisierung auf das Verlassenschaftsverfahren beschränkt, der Kläger nicht Materiellberechtigter der Auflage ist und ihm in jenem Verfahren auch keine Parteistellung zusteht, musste der Sachverständige nicht davon ausgehen, dass sein alleine zu Zwecken der Inventarserrichtung erstattetes Gutachten auch die - außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens gelegenen - Interessen des Klägers mitverfolgen könnte. Eine Kenntnis des Sachverständigen davon, dass die Inventarisierung aufgrund der Auflage erfolge (§ 92 Abs 3 AußStrG), hat der Kläger nicht behauptet.

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