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Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot gem § 12 WaffG (iZm strafgerichtlicher Verurteilung)

Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen; eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen

20. 06. 2012
Gesetze: § 12 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Gefährdung, missbräuchliche Verwendung, strafgerichtliche Verurteilung, Bindung, Gefährlichkeitsprognose

GZ 2012/03/0054, 19.04.2012

Der Bf bestreitet seine rechtskräftige Verurteilung wegen der (näher) angeführten Straftaten nicht. Seiner Ansicht nach würden diese die belangte Behörde aber nicht davon entbinden, "spezifische (beweispflichtige!) Tatsachen festzustellen und (…) in der Folge eine Prognoseentscheidung (nach § 12 Abs 1 WaffG) durchzuführen". Die belangte Behörde habe sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, den Umstand der Verurteilung festzustellen. Ihre rechtliche Beurteilung, die ausschließlich auf die Verurteilung durch das Strafgericht abstelle, entspreche nicht den Grundsätzen des § 12 Abs 1 WaffG und auch nicht den Grundsätzen der Bindungswirkung von rechtskräftigen Vorfragenentscheidungen. Aufgrund unrichtiger Beurteilung habe sich die belangte Behörde über die Beweisanträge des Bf auf Einvernahme namentlich genannter Zeugen und seiner Person vollständig hinweggesetzt. Er wiederhole seinen Antrag auf Beischaffung des Strafaktes. Die aus dem Strafakt ersichtlichen Zeugenaussagen würden zeigen, dass die ehemalige Lebensgefährtin nicht glaubwürdig sei, sodass die Einvernahme weiterer Zeugen und seine Parteienvernehmung stattzufinden habe. Wäre die belangte Behörde den gestellten Beweisanträgen gefolgt, dann wäre ersichtlich gewesen, dass keine erwiesenen Tatsachen vorliegen, auf deren Basis eine rechtsrichtige Prognoseentscheidung iSd § 12 Abs 1 WaffG durchgeführt werden könne.

VwGH:  Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Sämtliche Versuche der Beschwerde, die rechtskräftig festgestellten Straftaten (etwa durch die behauptete Unglaubwürdigkeit des Opfers) in Zweifel zu ziehen, sind daher für das gegenständliche Verfahren ohne Belang. Der Bf zeigt aus diesem Grund auch nicht auf, welches andere, für ihn positive Verfahrensergebnis die Beischaffung des Strafaktes bzw die Einvernahme weiterer Zeugen bewirkt hätte. Ein relevanter Verfahrensmangel wird somit nicht dargetan.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ihre nach § 12 Abs 1 WaffG erforderliche Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage der festgestellten rechtskräftigen Verurteilung des Bf auch nachvollziehbar und rechtlich zutreffend begründet.

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