Der VwGH hat in seiner Rsp zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits wiederholt festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall als Gewaltexzess gewertet werden und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gem § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen haben
GZ 2012/03/0054, 19.04.2012
VwGH: Gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach stRsp des VwGH dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Bei dieser Beurteilung ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.
Der VwGH hat in seiner Rsp zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits wiederholt festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall als Gewaltexzess gewertet werden und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gem § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen haben.